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Reisebedingungen

Art. 1
REGELN
Der Vertrag wird durch folgende Voraussetzungen geregelt und durch das Gesetzesdekret Nr. 111 vom 17/03/1995, durch die Direktive 90/314/CEE, durch die entsprechenden internationalen Abkommen und im speziellen durch das Abkommen von Brüssel vom 23/04/1970, rechtsgültig geworden mit Gesetz Nr. 1084 vom 29/12/1977, durch das Abkommen von Warschau vom 12/10/1929 über den internationalen Flugtransport, rechtsgültig geworden mit Gesetz Nr. 41 vom 19/05/1932, durch das Abkommen von Bern vom 25/02/1961 über den Bahnverkehr, rechtsgültig geworden mit Gesetz Nr. 806 vom 02/03/1963, sofern anwendbar auf die im Reisepaket enthaltenen Leistungen, sowie durch die Voraussetzungen des Zivilgesetzbuches und der anderen Rechtsnormen, sofern auf diese nicht durch den vorliegenden Vertrag verzichtet wird.

Art. 2
REISEPAKETE
Gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekretes Nr. 111 vom 17/03/95, Anwendung der Direktive Nr. 90/314/CEE: Gegenstand der Reisepakete sind Reisen, Rundreisen und Pauschalreisen, die aus der festgelegten Kombination von mindestens zwei der in der Folge angeführten Elemente bestehen, die verkauft oder zu einem Paketpreis zum Kauf angeboten werden und sich über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden erstrecken bzw. mindestens eine Übernachtung enthalten:
1. Transport
2. Unterkunft
3. Touristische Leistungen, die nicht auf Transport oder Unterkunft bezogen sind, laut Art. 7 Buchstaben i) und e), die einen wesentlichen Bestandteil des Reisepakets ausmachen.

Art. 3
RESERVIERUNG
Die Akzeptanz der Reservierungen ist der Verfügbarkeit der Plätze untergeordnet, der Reisevertrag versteht sich erst abgeschlossen, nachdem der Veranstalter eine schriftliche Bestätigung verschickt, dies ist auch über EDV möglich.
Das Reisebüro, im Besitz der Autorisation gemäß Art. 9 des Gesetzes Nr. 217 vom 17/05/1983, kann dem Kunden, gemäß Art. 6 des Gesetzesdekrets 111/95, erst nach Erhalt, der im obigen Paragrafen genannten Bestätigung, eine Kopie des Reisevertrages aushändigen.
Das Reisebüro ist für den Veranstalter der rechtlich anerkannte Vermittler bzw. Verkäufer. Angaben zum Reisepaket, die nicht im Reisevertrag, im Katalog oder in anderen Publikationen enthalten sind, werden vom Veranstalter, wie vom Gesetzesdekret 111/95 vorgesehen, rechtzeitig vor Reisebeginn geliefert.

Art. 4
PREIS
Der Preis des Reisepakets ist im Reisevertrag festgelegt. Er kann nur bis 20 Tage vor Beginn der Reise geändert werden und nur in Folge von Änderungen des Flugpreises oder Änderungen der Steuern auf Hotelunterbringung und/oder andere touristische Leistungen.

Art. 5
BEZAHLUNG
Zum Zeitpunkt der Buchung muss eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises geleistet werden. Der Restbetrag muss 7 Tage vor Reisebeginn bezahlt werden. Für Reservierungen, die weniger als 7 Tage vor Reisebeginn getätigt werden, muss der gesamte Betrag zum Zeitpunkt der Buchung bezahlt werden.

Art. 6
VERÄUSSERUNG DES REISEVERTRAGES
Der Kunde kann, für den Fall, dass er das gebuchte Reisepaket nicht in Anspruch nehmen kann, den Reisevertrag an einen Dritten veräußern, unter der Voraussetzung, dass dieser alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des Reisepakets erfüllt. In diesem Fall muss der Kunde dem Reisebüro und dem Reiseveranstalter seine Absicht, den Reisevertrag zu veräußern, mittels Einschreiben oder, in dringenden Fällen, mittels Telegramm oder Telefax mitteilen. Das Schreiben muss mindestens 4 Arbeitstage vor Reisebeginn eintreffen und die genauen Daten (Name, Zuname, Geburtsdatum, Nationalität) des Erwerbers enthalten. In Folge der Veräußerung sind sowohl der Verkäufer als auch der Erwerber für die Bezahlung des Reisepakets sowie der durch die Veräußerung entstandenen Spesen, in einer Höhe, die zum Zeitpunkt der Mitteilung vom Reisebüro bekannt gegeben wird, verantwortlich.

Art. 7
BEDÜRFNISSE DES REISENDEN
Der Kunde ist angehalten, zum Zeitpunkt der Buchung eventuelle besondere Bedürfnisse schriftlich mitzuteilen. Der Veranstalter wird, nachdem er die Möglichkeit geprüft hat, diese zu erfüllen, dafür eine schriftliche Bestätigung geben und eventuelle dadurch entstehende Mehrkosten mitteilen.

Art. 8
ÄNDERUNGEN VOR REISEANTRITT
Für vom Kunden nach Buchungsbestätigung gewünschte Änderungen wird ein Betrag von € 15,- pro Person berechnet, zusätzlich zu eventuell anfallenden Umbuchungsgebühren für Flüge oder Hotelreservierungen, die für den einzelnen Fall berechnet werden.

Art. 9
ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT
Für den Fall, dass nach Reiseantritt ein durch den Reisevertrag vorgesehener wesentlicher Bestandteil der Leistungen nicht erbracht werden kann, stellt der Veranstalter angemessene Alternativen für die Durchführung der Reise zur Verfügung, die für den Kunden keinerlei Kosten verursachen. Anderenfalls erstattet der Veranstalter dem Kunden die Differenz zwischen der ursprünglich gebuchten und der effektiv erbrachten Leistung, vorbehaltlich einer Entschädigung für einen weitergehenden Schaden, der vom Kunden nachgewiesen werden könnte. Falls keine alternative Leistung möglich wäre oder diese vom Kunden aus zu begründendem Anlass nicht akzeptiert wird, stellt der Veranstalter einen Transport zum Ausgangspunkt der Reise oder zu einem anderen vereinbarten Ort, je nach Verfügbarkeit des Transportmittels und der Plätze, zur Verfügung und erstattet die Differenz zwischen den vorgesehenen und den erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückkehr.

Art. 10
RÜCKTRITT VOM REISEVERTRAG
10.1 – In folgenden Fällen hat der Kunde das Recht, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten:
* Erhöhung des im Reisevertrag genannten Reisepreises um mehr als 10%. * wesentliche Änderungen des Reisevertrages, die nach dessen Abschluss vom Veranstalter durchgeführt und vom Kunden nicht akzeptiert werden. Zu diesem Zweck muss der Kunde dem Veranstalter innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Änderungsmeldung schriftlich seine Absicht mitteilen, vom Reisevertrag zurückzutreten.

In den genannten Fällen oder, falls der Reiseveranstalter das Reisepaket vor Reisebeginn annulliert, aus jeglichem Grund, ausgenommen durch Verschulden des Kunden selbst, hat dieser folgende alternative Ansprüche: * ein anderes Reisepaket mit gleichwertiger Qualität oder, falls dies nicht verfügbar wäre, ein höherwertiges Paket ohne Aufpreis oder ein minderwertiges Reisepaket mit Erstattung der Preisdifferenz. * die Erstattung des bereits bezahlten Betrages innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts bzw. des nicht akzeptierten Alternativvorschlages gemäß dem folgenden Absatz betreffend die Stornoregelung.
Der Kunde muss dem Veranstalter innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt des Alternativvorschlages seine Entscheidung, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Alternative zu akzeptieren, schriftlich mitteilen. Außerdem hat der Kunde, sofern er spezifischen Nachweis erbringen kann, das Recht auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die fehlende Einhaltung des Reisevertrages entstanden wäre. Der Kunde hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz, falls die Annullierung vom Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl, die eventuell in den besonderen Bedingungen für die Reise ausgeschrieben war, abhängt, sofern ihm dies mindestens 20 Tage vor Reiseantritt mitgeteilt wird. Ebenso besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz, falls die Reise auf Grund von höherer Gewalt annulliert wird.
10.2 – Falls der Kunde aus anderen als den unter Punkt 10.1 erwähnten Gründen vom Reisevertrag zurücktreten möchte, werden folgende Stornogebühren fällig:
20% des Reisepreises bis 15 Tage vor Reiseantritt
30% des Reisepreises von 14 bis 9 Tage vor Reiseantritt
50% des Reisepreises von 8 bis 3 Tage vor Reiseantritt
80% des Reisepreises von 2 Tage bis zum Tag des Reisebeginns.

Art. 11
VERANTWORTUNG DES REISEVERANSTALTERS
Die Verantwortung des Reiseveranstalters gegenüber dem Kunden für eventuelle Schäden, die durch die Nichterfüllung oder die nicht exakte Erfüllung des vorliegenden Reisevertrages entstehen, wird durch die unter Art. 1 genannten Gesetze und internationalen Abkommen geregelt. In keinem Fall kann die Verantwortung des Veranstalters gegenüber dem Kunden die durch die o.g. Gesetze und Abkommen vorgesehenen Grenzen für den reklamierten Schaden überschreiten. Das Reisebüro (der Verkäufer), bei dem die Buchung des Reisepakets getätigt wurde, ist in keinem Fall haftbar für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Organisation der Reise sondern ausschließlich für die Verpflichtungen des Zwischenhändlers, innerhalb des von den o.g. Gesetzen und Abkommen vorgesehenen Ausmaßes. In jedem Fall ist die Verantwortung des Veranstalters und des Verkäufers für den vom Kunden reklamierten Schaden auszuschließen, wenn dieser vom Kunden selbst verursacht wäre oder wenn dieser von einem Dritten, nicht mit der Leistungserbringung beauftragten, verursacht wird oder wenn dieser dem Zufall oder höherer Gewalt zuzuschreiben wäre. Darüber hinaus kann der Veranstalter nicht zur Verantwortung gezogen werden für Schäden, die durch Leistungen entstehen, die von außen stehenden Dritten erbracht werden und nicht Teil des Reisepakets sind oder, die durch Eigeninitiativen des Kunden im Verlauf der Reise entstehen.

Art. 12
ASSISTENZ
Der Veranstalter muss dem Kunden Assistenz gewähren, ausschließlich innerhalb der Verpflichtungen, die ihm durch das Gesetz und den Reisevertrag unter dem Kriterium der beruflichen Sorgfaltspflicht obliegen. Der Veranstalter ist dem Kunden gegenüber nicht verantwortlich für die Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtungen des Verkäufers (Reisebüro).

Art. 13
MÄNGELANZEIGE
Jeder Mängel an der Ausführung des Reisevertrages muss vom Kunden ohne Verzögerung beanstandet werden, sodass der Veranstalter, sein örtlicher Vertreter oder der Reisebegleiter die Möglichkeit hat, umgehend Abhilfe zu schaffen. Der Kunde muss ebenfalls, gemäß Art. 19 des Gesetzesdekrets Nr. 111 vom 17/03/1995, innerhalb der Verfallsfrist von 10 Arbeitstagen nach Rückkehr von der Reise, die Mängelanzeige dem Veranstalter und dem Reisebüro per Einschreiben zusenden.

Art. 14
VERSICHERUNG
Il Quadrante S.r.l. ist mit der Versicherungspolice Nr. 39902260 bei der Versicherung ASSICURAZIONI GENERALI S.p.A. für die Haftung, gemäß Art. 15 und 16 des Gesetzesdekrets Nr. 111 vom 17/03/1995, abgedeckt.

Art. 15
GARANTIEFONDS
Beim Vorsitz des Ministerrats (Rubrik 43 betreffend die Spesen für Tourismus und Unterhaltung) ist ein nationaler Garantiefonds eingerichtet, der es ermöglicht, im Fall von Konkurs oder Insolvenz des Verkäufers oder des Veranstalters, den bezahlten Reisepreis zu erstatten, den Kunden bei Auslandreisen in die Heimat zurückzuholen oder eine sofortige finanzielle Unterstützung zu gewähren für eine durch Notfälle erzwungene Rückkehr aus außereuropäischen Ländern, unabhängig davon, ob diese vom Veranstalter hervorgerufen wurden. Die Bedingungen für das Eingreifen des Fonds werden geregelt durch das Dekret des Ministerpräsidenten gemäß Art. 21, Nr. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 111/95.